Satzung

§ 1 (Name, Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen Vereinsring Weißkirchen/Taunus e.V.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “eingetragener Verein“
  3. Der Sitz des Vereins ist Oberursel (Taunus).

§ 2 (Zweck)

  1. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung, Beratung und Unterstützung der gemeinnützigen Vereine von Weißkirchen, die Kontaktpflege und Kontaktvermittlung zur kirchlichen und politischen Gemeinde sowie den übrigen Ortsvereinen von Weißkirchen und Oberursel Hierzu gehört auch die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen. Die Eigenständigkeit der Mitgliedsvereine bleibt unberührt.

    Insbesondere wird die Förderung des Sportes durch die Organisation und Durchführung übervereinlicher Sportveranstaltungen verfolgt.

    Die Förderung von Kunst und Kultur erfolgt durch die Organisation von Musik- und Gesangsdarbietungen und Laienschauspielerei.

    Die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und des traditionellen Brauchtums erfolgt durch Ausrichtung der ortsteilbezogenen Jubiläumsfeiern und Unterstützung der katholischen und evangelischen Kirchengemeinde von Weißkirchen bei ihren Veranstaltungen.

    Die Förderung des bürgerlichen Engagements erfolgt ausschließlich zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Beratung der ehrenamtlich Tätigen in Fragen der Vereinsführung und des Mitgliedermanagements. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Geschäftsjahr, Rechnungslegung)

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Zum Ende eines Geschäftsjahres ist in einer Frist von 3 Monaten durch den Kassierer eine Mittelverwendungs- und Eigenkapitalentwicklungsrechnung zu erstellen und nach erfolgter Kassenprüfung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 4 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Geld p.a. zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Jahresbeiträge werden bei Austritt oder Tod nicht anteilig erstattet.

§ 5 (Vorstand)

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer sowie dem Jugendvertreter.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Gesamtvorstand und der Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig, er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Neben dem Gesamtvorstand sind durch die Mitgliederversammlung im 2-jährigen Turnus 2 Kassenprüfer zu bestellen. Daneben können Beisitzer nach Bedarf durch den Gesamtvorstand ernannt werden.

§ 6 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit die Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberursel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

Oberursel (Taunus), den 18. November 2015